Das Corona-Virus und seine Auswirkungen

Von | 18. März 2020

Die Verbreitung des Corona-Virus hat Auswirkungen auf die gesamte Weltwirtschaft. Auch bei uns sind die Folgen spürbar – und ausnahmslos jeder muss nun mutige Schritte unternehmen, um die Ausbreitung zu verlangsamen.

Hier ein paar Hinweise, Bestimmungen, Verhaltensweisen und Infos, die Ihnen helfen sollen die Krisensituation unbeschadet zu überstehen.

Bitte nehmen Sie ab sofort und bis auf Weiteres eine Kopie des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit auf die Reise.

Aktuelle Änderungen

Die Regierung schränkt die Reisemöglichkeit von Tag zu Tag weiter ein. Aus diesem Grund sollten Sie die Notwendigkeit der Reisen zu Ihren Einsätzen nachweisen können. Bitte nehmen Sie ab sofort und bis auf Weiteres eine Kopie des jeweiligen ARbeitnehmerüberlassungsvertrages mit auf die Reise.

Sollten Sie aufgrund von Reisebeschränkungen oder Quarantäne nicht nach Hause fahren können, so sind die dadurch entstehenden Kosten über die Reisekostenabrechnung abzurechnen. Das gilt sowohl für die Unterkunft, als auch für den Verpflegungsmehraufwand. Wir bitten Sie unnötige Risiken für sich und Ihre Familie abzuwägen.

Sollte Corona in der Einrichtung auftreten werden Sie von den weiteren Vorgehensweisen vom Gesundheitsamt vor Ort betreut und informiert.

Wir bitten Sie unnötige Risiken für sich und Ihre Familie abzuwägen.

Wir hören verstärkt, dass es zu Engpässen in der Unterbringung kommt, da Hotels und Pensionen schließen. Wir empfehlen deshalb dringend die Termine so zu verändern, dass die Einrichtung Ihnen eine Unterkunft stellen muss. Bedenken Sie bitte, dass ansonsten Sie in der Verantwortung stehen.

Immer mehr Pensionen und Hotels schließen, übergeben Sie die Verantwortung der Suche lieber an die Einrichtung. [Bildquelle: © bluedesign | Adobe Stock]

Verhaltensregeln

Als Fachpersonal im medizinischen Sektor ist Ihnen natürlich klar, wie wichtig die Handdesinfektion ist. Gerade, weil es Ihnen in der Arbeitsausübung nicht immer möglich ist einen Mindesabstand von 1,5 Metern zu Ihren Mitmenschen aufzubauen.

Aber, es gibt immer ein paar Dinge, die wir im Alltag ohne Nachzudenken machen, auf die wir nun besonders achten müssen.

  • Wasserkocher, Kaffeemaschine, Getränke- oder Snackautomaten sollten Sie nur mit Einmalhandtüchern oder -Handschuhen anfassen, beziehungsweise benutzen.
  • Ansammlungen im Pausenbereich (z. B. an der Kaffeetheke) wenn möglich vermeiden. Ansonsten darauf achten einen Sicherheitsabstand einzuhalten.
  • Keine Betriebsmittel, wie z.B. Kugelschreiber mit den anderen teilen, sondern immer nur den eigenen verwenden.
  • Dinge, die nur einmal verfügbar sind (z.B. ein Stempel) nach der Benutzung desinfizieren.
  • Hände waschen bleibt der größte und einfachste Weg Infektionen zu vermeiden – denken Sie aber auch immer daran, dass Ihre Haut spezielle Hautschutz- und Pflegeprodukte benötigt, wenn Sie regelmäßg Desinfektionsmittel verwenden.
Einhalten von Hygienestandards ist das A und O [Bildquelle: © Ponomarencko| Adobe Stock]

Arbeitsrechtliche Folgen

Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (kurz iGZ) hat uns ein Markblatt zu einigen rechtlichen Fragen zukommen lassen.

Müssen Arbeitnehmer zur Arbeit kommen?
Grundsätzlich bleiben die Arbeitnehmer weiterhin gebunden ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Eine abstrakte Ansteckungsgefahr auf dem Arbeitsweg oder bei Kollegen berührt die Pflicht zur Arbeitsleistung nicht.

Was passiert, wenn man sich ansteckt?
Wenn der Arzt einen aufgrund des Coronavirus krankheitsbedingt Arbeitsunfähig schreibt, bestehen erst einmal keine Besonderheiten zu anderen Krankheiten, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Das heißt es besteht Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung (nach §6a Manteltarifvertrag iGZ).

Was passiert, wenn man unter behördliche Quarantäne gestellt oder einem behördlichen Tätigkeitsverbot belegt wird?
Im Sinne des § 30 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann die zuständige Gesundheitsbehörde bereits bei dem Verdacht der Ansteckung eine Quarantäne anordnen. Ausreichend ist dabei, dass Symptome bestehen, die eine Infektion mit dem Virus vermuten lassen.

In diesem Zusammenhang kann dem Arbeitnehmer dann auch behördlich untersagt werden arbeiten zu gehen. Es besteht dann ein berufliches Tätigkeitsverbot laut §31 IfSG.

Dem Arbeitnehmer stehen in diesem Fall für 6 Wochen ein Entschädigungsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus $ 56 IfSG und richtet sich nach dem Verdienstausfall. Es gilt dabei das sogenannte Lohnausfallprinzip, d.h. der Arbeitnehmer erhält das Arbeitsentgelt, das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung zusteht.

Ein Erstattungsanspruch besteht nur, wenn Quarantäne und ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet wurden. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine bloße Empfehlung zuhause zu bleiben sind hingegen nicht ausreichend.

Der Arbeitgeber übernimmt erst einmal die Auszahlung der Entschädigung für die zuständigen Behörden. Die Erstattung der Beträge durch die Behörden erfolgt dann auf Antragstellung. Ein Erstattungsanspruch besteht nur, wenn Quarantäne und ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet wurden. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine bloße Empfehlung zuhause zu bleiben sindhingegen nicht ausreichend.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht direkt betroffen ist?
Wenn z.B. der Kindergarten aufgrund des Coronavirus vorübergehend geschlossen wird und ein Arbeitnehmer deshalb die Betreuung des Kindes selbst übernehmen muss, entbindet das nicht von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Das gilt auch für behördlich angeordnete Schließungen.
Da die Schließung kein berufliches Tätigkeitsverbot des Arbeitnehmers darstellt kann dieser hierfür keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG geltend machen. Für diesen Fall besteht also KEIN Anspruch auf Vergütung.

Autor: Boris Heier

Social Media Manager der MatchWebPro. Als Social Media Manager bin ich verantwortlich für die Planung, Umsetzung und Erhaltung unserer Social-Media-Kanäle. Außerdem übernehme ich die Einweisung in den Umgang mit MatchWebPro.com und kleinere IT-Aufgaben (wie z.B. die Erstellung von Vorlage-Formularen). Um unsere Fachkräfte und den Ablauf kennen zu lernen bin ich auch im Tagesgeschäft tätig.

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